Die Hauptverhandlung

Nebenklage

Als Opfer einer Straftat

  • gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie bei Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch),
  • persönliche Ehre (wie bei Beleidigung),
  • körperliche Unversehrtheit (wie bei Körperverletzung oder einem versuchten Tötungsdelikt),
  • persönliche Freiheit (wie bei Geiselnahme)

oder als naher Angehöriger eines durch eine Straftat Getöteten können Sie sich der erhobenen öffentlichen Klage in jedem Stand des Verfahrens als Nebenkläger anschließen, sofern es sich nicht um eine Jugendsache handelt. Als Nebenkläger haben Sie aktiven Einfluss auf das Verfahren: Sie dürfen beispielsweise der Hauptverhandlung durchgehend beiwohnen, Sie oder Ihr Rechtsanwalt können Zeugen und Angeklagte befragen, Beweisanträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. Die Erklärung, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen zu wollen, ist beim Gericht schriftlich einzureichen.

Adhäsionsverfahren

Generell müssen aus einer Straftat erwachsene vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Täter, wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld, vor ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) geltend gemacht werden. Im Adhäsionsverfahren (dem so genannten „Anhangsverfahren“) kann dagegen auf Antrag des Verletzten oder seines Erben auch das Gericht in Strafsachen über solche Ansprüche entscheiden, sofern es sich nicht um eine Jugendsache handelt und der Sachverhalt für eine solche Entscheidung in der Hauptverhandlung geeignet ist, insbesondere das Strafverfahren nicht verzögert. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bis spätestens in der Hauptverhandlung gestellt werden.

Eröffnung der Hauptverhandlung

Zur Eröffnung der Hauptverhandlung sind alle Beteiligten anwesend – Gericht, Staatsanwalt, Protokollführer, Angeklagte, gegebenenfalls Verteidiger, geladene Zeugen sowie erforderlichenfalls Dolmetscher und Sachverständige. Sobald die Anwesenheit der erforderlichen Beteiligten feststeht, müssen Sie als Zeuge den Verhandlungssaal verlassen, sofern Sie nicht auch Nebenkläger sind. Sie dürfen bis zu Ihrer Vernehmung nicht einmal als Zuhörer an der Verhandlung teilnehmen, weil Sie völlig unbeeinflusst, unbefangen und nur aus Ihrer eigenen Erinnerung aussagen sollen. Bei manchen Gerichten gibt es für die Wartezeit so genannte "Zeugenzimmer", in denen Sie betreut und von Verfahrensbeteiligten abgeschirmt werden können, denen Sie vielleicht nicht begegnen möchten. Fragen Sie das Gericht rechtzeitig danach! Dann wird die Hauptverhandlung mit der Befragung zur Person des Angeklagten sowie der Verlesung der Anklage begonnen.

Öffentlichkeit

Gerichtsverhandlungen mit Ausnahme von Strafsachen nur gegen Jugendliche und Familiensachen sind generell öffentlich. Zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs, etwa des Zeugen oder Opfers, soll jedoch ausnahmsweise die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn belastende Einzelheiten über den Gesundheitszustand, die Intimsphäre oder das Familienleben zur Sprache kommen. Auch der Schutz berechtigter Interessen an Geschäfts-, Betriebs- oder Steuergeheimnissen sowie zu befürchtende Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit etwa des Zeugen gestatten den Ausschluss der Öffentlichkeit. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet auf Ihren Antrag als Zeuge oder Opfer das Gericht, dem Sie Ihr Schutzinteresse darlegen müssen, in nichtöffentlicher Sitzung.

Vernehmung des Angeklagten

Nach Verlesung der Anklage wird der Angeklagte vom Vorsitzenden Richter über seine Rechte und Pflichten belehrt. Der Angeklagte kann sich zum Tatvorwurf äußern, braucht es aber nicht zu tun. Will er sich äußern, wird er erst vom Vorsitzenden, dann gegebenenfalls von Schöffen und Beisitzern, schließlich vom Staatsanwalt und eventuell von der Verteidigung befragt. Sofern Sie nicht nur Zeuge, sondern auch Nebenkläger sind, können Sie oder Ihr Rechtsanwalt dem Angeklagten ebenfalls Fragen stellen.

Beweisaufnahme

Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme: Dem Gericht werden dabei alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel, die der Wahrheitsfindung dienen, mündlich und unmittelbar vorgestellt, weil sie andernfalls nicht in das Urteil einfließen dürfen. Daher müssen in der Hauptverhandlung alle entscheidungsrelevanten Sach- und Personalbeweise aus dem Ermittlungsverfahren noch einmal vorgetragen werden, also beispielsweise auch Ihre Zeugenaussage.

Zeuge vor Gericht

Sofern Sie nicht auch Nebenkläger sind, werden Sie als Zeuge in der Hauptverhandlung erst wieder zur Beweisaufnahme aufgerufen. Bei manchen Gerichten gibt es für die Wartezeit so genannte "Zeugenzimmer", in denen Sie betreut und von Verfahrensbeteiligten abgeschirmt werden können, denen Sie vielleicht nicht begegnen möchten. Fragen Sie das Gericht rechtzeitig danach! Die Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung wird Ihnen förmlicher erscheinen als die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken oder beunruhigen! Ihr Rechtsanwalt darf bei Ihrer Vernehmung jedenfalls anwesend sein. Auf Ihren Wunsch kann das Gericht auch einen anderen nicht verfahrensbeteiligten Begleiter (Rechtsreferendar oder ehrenamtlichen Helfer) als Beistand zulassen ("Zeugenbegleitprogramm"; fragen Sie danach).

Ladung / Teilnahmeverpflichtung

Der Ladung zum Termin der Hauptverhandlung müssen Sie in jedem Fall folgen und persönlich erscheinen, übrigens auch dann, wenn Sie schon einmal ausgesagt haben. Selbst wenn Sie meinen, nichts Neues oder Wichtiges zum Verfahren beitragen zu können. Ihr Ausbleiben wird nur durch dringende Gründe entschuldigt, beispielsweise durch eine ernsthafte Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") allein reicht nicht aus! Ob eine Urlaubsreise als dringender Grund anerkannt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Geben Sie den dringenden Grund, der Ihr Erscheinen zum Termin behindert, dem Gericht frühestmöglich – gegebenenfalls telefonisch – bekannt; die Telefonnummer und das Aktenzeichen finden Sie auf Ihrer Ladung. Erst wenn das Gericht Ihre Entschuldigung anerkennt und Ihnen ausdrücklich erlaubt, nicht zu erscheinen, dürfen Sie dem Termin fernbleiben. Bei unentschuldigtem Fernbleiben werden Ihnen die Kosten für den Termin (Fahrtkosten, Anwaltshonorare, Verdienstausfall anderer Zeugen etc.) und ein Ordnungsgeld von bis zu 500,- € auferlegt, für das Sie bei Nichtzahlung sogar in Haft genommen werden können. Außerdem droht Ihnen zum neuen Termin der Hauptverhandlung eine polizeiliche Vorführung.

Vernehmung

Ihre Zeugenvernehmung beginnt mit der Belehrung über Ihre Pflichten und Rechte durch den Vorsitzenden Richter. Als Zeuge sind Sie schon bei Ihren Angaben zur Person, erst recht bei der Aussage zur Sache, zur Wahrheit verpflichtet. Sie dürfen nichts bewusst weglassen oder hinzuerfinden. Auch ohne Beeidigung, über deren Bedeutung Sie ebenfalls belehrt werden, sind Falschaussagen vor Gericht strafbar! Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Sie als naher Verwandter des Angeklagten generell oder als Angehöriger bestimmter Berufe (Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte etc.) in all den Punkten, die Ihnen in Ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurden. Sie dürfen auch die Auskunft auf Fragen verweigern (Auskunftsverweigerungsrecht), deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen könnte. Nach der Belehrung werden Sie erst zu Ihrer Person (Name, Alter, Familienstand, Beruf, Wohnort, Verwandtschaftsverhältnis zu dem Angeklagten) und dann zur Sache befragt. Dabei erzählen Sie zunächst im Zusammenhang, was Sie zum Sachverhalt wissen. Wenn Sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern, sollten Sie das unbesorgt sagen. Sie können zur Auffrischung Ihrer Erinnerung oder zur Klärung von Widersprüchen auch um Verlesung früherer Aussagen bitten. Danach werden Sie gegebenenfalls vom Gericht, von der Staatanwaltschaft und der Verteidigung ergänzend befragt. Die Antworten richten Sie bitte an den Vorsitzenden Richter. Wenn Sie sich zu sehr aufregen, an der Zulässigkeit oder der Formulierung einer Frage zweifeln oder eine Pause benötigen, wenden Sie sich unbesorgt an den Vorsitzenden Richter. Das Gericht ist auch zu Ihrem Schutz da!

Rechte

  • Nebenklage
    Als von bestimmten Straftaten betroffener Zeuge können Sie sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wodurch Sie aktiven Einfluss auf das Verfahren gewinnen.
  • Adhäsionsverfahren
    Als Opfer können Sie das so genannte „Adhäsionsverfahren“ beantragen, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter sowie auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld schon im Strafprozess geltend zu machen.
  • Zeugnisverweigerungsrecht
    In Ihrer Zeugenvernehmung dürfen Sie als naher Verwandter des Angeklagten das Zeugnis generell oder als Angehöriger bestimmter Berufe (Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte etc.) in all den Punkten verweigern, die Ihnen in Ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurden.
  • Auskunftsverweigerungsrecht
    Sie dürfen die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen könnte.

Einstellung des Verfahrens

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten kann das Gericht bis zum Ende der Hauptverhandlung das Verfahren unter Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen, bis die Auflagen oder Weisungen erfüllt sind.


Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes | www.polizei-beratung.de


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