Die Strafanzeige

Jedermann kann den Strafverfolgungsbehörden (= jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft) persönlich oder schriftlich ein mutmaßlich strafbares Geschehnis anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet. Als Geschädigter einer Straftat treten Sie nicht als "Kläger", sondern als "Zeuge" (Opferzeuge) auf. Zur persönlichen Anzeigenerstattung werden vollständige Personalien benötigt (Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und -ort, Anschrift – Personaldokument).

gegebenenfalls Strafantrag

Für einige Straftaten – so genannte "Antragsdelikte" wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung und einfache oder fahrlässige Körperverletzung – ist zur Strafverfolgung grundsätzlich ein ausdrücklicher schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare. Der Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Beispiel können jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält. Als Geschädigter bleiben Sie in jedem Fall Zeuge des Verfahrens.

Aktenzeichen

Die Polizei führt Strafanzeige und Ermittlungsvorgang unter dem polizeilichen Aktenzeichen ("Vorgangsnummer", "Geschäftszeichen") und weist den Vorgang einem Sachbearbeiter zu. Dieses polizeiliche Aktenzeichen benötigen Sie beispielsweise bei weiterem Schriftverkehr, zur Nachreichung von Schadensaufstellungen, zum Nachweis der Anzeigenerstattung gegenüber Ihrer Versicherung oder für einen Anruf bei dem polizeilichen Sachbearbeiter, der Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht. Die Staatsanwaltschaft erhält den Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen und führt ihn dort unter ihrem eigenen Aktenzeichen, das Sie bei Bedarf von der Polizei erfahren.

Vernehmung

Ihre erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei, dazu erhalten Sie gegebenenfalls eine polizeiliche Vorladung. Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser Vorladung zu folgen, bedenken Sie bitte: Als Geschädigter sind Sie ein besonders wichtiger Zeuge, auf dessen Mithilfe Polizei und Staatsanwaltschaft angewiesen sind. Auch wenn Sie die Tat oder den Täter nicht selbst beobachtet haben, können Sie am ehesten Auskunft über den angerichteten Schaden geben. Vor Ihrer Zeugenvernehmung werden Sie belehrt: Fragen, durch deren Beantwortung Sie sich oder einen Angehörigen belasten würden, müssen Sie nicht beantworten (Zeugnisverweigerungsrecht). Sie werden auch darauf hingewiesen, dass Ihre Aussage wahrheitsgemäß erfolgen muss. Missverstehen Sie diese Belehrung bitte nicht als Misstrauen; Sie dient Ihrem Schutz und ist gesetzlich vorgeschrieben. Zu Ihrer Zeugenvernehmung können Sie mit Einverständnis des Ermittlers (vorher nachfragen!) einen Angehörigen, eine andere Person Ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt als Begleitung mitbringen; lediglich Personen, die in derselben Sache Zeugen sind oder sein können, sollen bei Ihrer Vernehmung generell nicht anwesend sein. Eine Kopie Ihrer protokollierten Zeugenaussage darf Ihnen nicht überlassen werden, da Ihre Aussage Aktenbestandteil ist und Ihnen als Zeuge (auch „Opferzeuge“) kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Sie können Ihre Aussage aber insgesamt schriftlich einreichen oder sich bei Ihrer Vernehmung Notizen machen. Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung müssen Sie jedenfalls Folge leisten.

Ermittlungen, Beweiserhebung und -sicherung

Außer durch Ihre Zeugenvernehmung erhebt und sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen weitere so genannte "Personalbeweise" (wie Aussagen, Gutachten) und "Sachbeweise" (wie Finger- oder Werkzeugspuren, Dokumente), um Tatverdächtige namhaft zu machen und ihnen den Tatvorwurf gerichtsverwertbar nachzuweisen oder auch einen Verdacht gegen Unbeteiligte zu entkräften.

Als Opfer einer Straftat müssen Sie gegebenenfalls Beweismittel aus Ihrem Besitz (Gegenstände als Spurenträger) herausgeben sowie sich Ihre Fingerabdrücke (als Vergleichsabdrücke zur Identifizierung tatrelevanter Spuren) abnehmen oder sich ärztlich untersuchen lassen – notfalls auf Anordnung von Staatsanwaltschaft oder Gericht auch gegen Ihren Willen.

Gegebenenfalls erneute Vernehmung der Zeugen

Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, sie kann daher beispielsweise Zeugen erneut vorladen und vernehmen. Einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung müssen Sie in jedem Fall nachkommen, bei unberechtigtem Ausbleiben können Sie zwangsweise vorgeführt werden.

Im Ermittlungsverfahren kann auch der Ermittlungsrichter Zeugen vorladen und vernehmen. Die richterliche Vernehmung hat besonderen Wert, weil nur sie auch in der Hauptverhandlung verwendet werden darf, selbst wenn der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Gewinnabschöpfung / Geschädigteninteresse

Neben der Bestrafung des Täters mit Geld- oder Freiheitsstrafe sieht das Strafgesetzbuch auch die Einziehung von Vermögen vor, das aus Straftaten erlangt wurde ("Gewinnabschöpfung"). Sie wird durch Gerichtsurteil angeordnet, die Vermögenswerte gehen dann auf den Staat über.

Rechtsansprüche von Straftatenopfern gegen Täter, beispielsweise auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Herausgabe von Sachen, haben gegenüber der "Gewinnabschöpfung" durch den Staat Vorrang.

Zur Sicherung von einzuziehendem Vermögen kann die Staatsanwaltschaft beim Gericht die Sicherstellung der Vermögenswerte beantragen (etwa durch Beschlagnahme). Das gilt für Vermögen, das zugunsten des Staates eingezogen werden kann, und erst recht für Vermögen, das Opfern zugute kommen soll.
Wegen der Sicherung Ihrer etwaigen Ansprüche als Opfer sollten Sie sich von einem Rechtsbeistand oder einer Organisation der Opferhilfe beraten lassen.

Einstellung des Verfahrens ohne Folgen

Die Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren vorläufig ein, wenn kein Tatverdächtiger namhaft gemacht werden konnte. Sobald sich später neue Ermittlungsansätze ergeben oder Tatverdächtige ermittelt werden, kann das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden.

Auch wenn ein Tatverdächtiger (Beschuldigter) ermittelt wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ohne weitere Folgen ein, falls sich doch noch seine Unschuld erweist oder das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet (Beweisnot) oder die Schuld des Täters als gering angesehen wird (Geringfügigkeit).

Einstellung des Verfahrens mit Folgen

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen einen Tatverdächtigen (Beschuldigten) unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen.

Wenn er sie binnen einer gesetzten Frist erfüllt, etwa den angerichteten Schaden wieder gutmacht, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck leistet oder an einem Verkehrsunterricht oder einem "Täter-Opfer-Ausgleich" teilnimmt, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein.

Diese Art der Verfahrenseinstellung ist nur mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten möglich.

Täter-Opfer-Ausgleich

Im "Täter-Opfer-Ausgleich", der nur mit dem Einverständnis des Opfers durchzuführen ist, vereinbaren Sie mit dem Täter Wiedergutmachung. Der Ausgleich kann Ihnen als Opfer helfen, mit materiellen und seelischen Folgen der Tat besser fertig zu werden; dem Täter wird dabei Strafmilderung oder Absehen von Strafe in Aussicht gestellt.

Ihnen als Opfer steht beim "Täter-Opfer-Ausgleich" stets ein erfahrener neutraler Vermittler zur Seite, der zunächst regelmäßig mit Ihnen und mit dem Täter getrennte Gespräche führt, um die jeweiligen Erwartungen und Ziele zu klären und damit das Ausgleichsgespräch vorzubereiten. Eine Konfrontation mit dem Täter ohne Begleitung und Unterstützung brauchen Sie dabei nicht zu befürchten.

Viele Opfer haben mit einem "Täter-Opfer-Ausgleich" gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie als Opfer daran interessiert sind, sollten Sie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf ansprechen.


Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes | www.polizei-beratung.de


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