Informationen zu möglichen Verfahrensausgängen im Rahmen der Urteilsfindung:
Freispruch
Wenn dem Angeklagten die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen („Im Zweifel für den Angeklagten“) oder er unschuldig ist, ergeht ein freisprechendes Urteil.
Verwarnung mit Strafvorbehalt
Dem Angeklagten ist die Tat -als Ergebnis der Hauptverhandlung- nachgewiesen. Das Gericht ist der Überzeugung, der Angeklagte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und sieht daher von einer Verurteilung zu einer Strafe ab, kann aber im Urteil eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen. Durch das Urteil wird der Angeklagte schuldig gesprochen, dabei jedoch lediglich verwarnt. Die eigentliche Strafe (Geldstrafe von bis zu einhundertachtzig Tagessätzen) bleibt ein bis drei Jahre zur Bewährung vorbehalten.
Geldstrafe
Wenn dem Angeklagten die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nachgewiesen ist, kann er zu einer Geldstrafe zwischen fünf und dreihundertsechzig Tagessätzen verurteilt werden, sofern das Gesetz für die Tat neben Freiheitsstrafe auch "Geldstrafe" androht. Die Höhe des Tagessatzes zwischen einem und 5.000,- € richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Die Geldstrafe fließt nicht dem Opfer zu, Zahlungen an das Opfer können im "Täter-Opfer-Ausgleich" vereinbart werden.
Freiheitsstrafe mit Bewährung
Wenn dem Angeklagten die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nachgewiesen ist, kann er zu Freiheitsstrafe verurteilt werden. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden im Allgemeinen, solche bis zu zwei Jahren ausnahmsweise für zwei bis fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt; der Verurteilte braucht die Strafe also nicht anzutreten. Die Bewährung kann unter Auflagen oder Weisungen gewährt werden, beispielsweise den angerichteten Schaden wieder gutzumachen, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse zu leisten oder an einem "Täter-Opfer-Ausgleich" beziehungsweise einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Wenn dem Angeklagten die Tat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nachgewiesen ist, kann er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Freiheitsstrafen über zwei Jahre sind nicht zur Bewährung auszusetzen, der Verurteilte muss die Strafe also antreten, sobald er dazu geladen wird.