
Die Haftung der Eltern (siehe § 828, § 823 BGB) gilt nicht für den Anspruch auf Schadensbeseitigung. Wenn ein Jugendlicher vorsätzlich illegale Graffiti auf fremdem Eigentum anbringt, kann man davon ausgehen, dass ihm sein Handeln bewusst ist. Eltern haften in der Regel nicht für Schäden, die ihre Kinder durch Sprayen verursacht haben.
Der Geschädigte kann einen gerichtlichen Titel gegen den minderjährigen Jugendlichen erwirken. Hiermit sichert sich der Geschädigte sein Recht auf eine Haftung bzw. Kostenerstattung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Dieser Schuldtitel ist dann durch den Gerichtsvollzieher jederzeit vollstreckbar.