Häufig gestellte Fragen

Täterschaft und Teilnahme

§ 25 StGB - Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 26 StGB - Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 27 StGB - Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

 

Ergebnis:

Wer sein TAG sprüht begeht eine strafbare Sachbeschädigung. Sprühen mehrere gemeinschaftlich, wird jeder wie ein Täter bestraft. Wer "Schmiere steht" oder bei der Tatbegehung hilft oder sonst die Sachbeschädigung erst ermöglicht, macht sich im Sinne der Beihilfe strafbar.

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