Häufig gestellte Fragen

Wann kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Welche Möglichkeiten gibt es, sich dagegen zu beschweren?

Zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie den Fall bei Gericht anklagt, oder ob sie das Verfahren einstellt.

Einstellungsbescheid

Wenn Sie bei der Erstattung ihrer Strafanzeige eindeutig klargestellt haben, dass Sie an einer Bestrafung des Täters interessiert sind, hat die Staatsanwaltschaft Ihnen darzulegen, warum Sie das Verfahren eingestellt hat.

Einstellung mangels Beweises

Für eine Verfahrenseinstellung gibt es zahlreiche Gründe. Nur die wichtigsten können hier kurz angesprochen werden: Das Verfahren muss in jedem Falle eingestellt werden, wenn sich herausstellt, dass die Beweise nicht ausreichen. Bedenken Sie bitte, dass in einem Ermittlungsverfahren wie im Strafprozess der alte Rechtssatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) gilt. Steht im Einzelfall z.B. Aussage gegen Aussage, können letzte Zweifel der Schuld des Verdächtigen bestehen bleiben, die eine Anklage im Ergebnis ausschließen.

Einstellung wegen geringer Schuld

Stellt sich für die Justiz die Schuld des Täters als gering dar, so wird die Tat wegen Geringfügigkeit nicht weiter verfolgt.

Geldbußen und Auflagen

Die Verfahrenseinstellung kann auch von der Zahlung einer Geldbuße, von einer Schadenswiedergutmachung oder von einem sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich abhängig gemacht werden.

Einstellung als Nebenstraftat

Manchen Tätern werden mehrere Straftaten zur Last gelegt. Dann wird die Staatsanwaltschaft diejenigen auswählen, die für eine Gerichtsverhandlung am besten geeignet sind und weniger schwerwiegende Tatvorwürfe aus Gründen der Verfahrensökonomie einstellen.

Einstellung mangels öffentlichen Interesses

Schließlich kommt es vor, dass der Staatsanwaltschaft Streitigkeiten zur Beurteilung vorgelegt werden, die das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit nicht berühren. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung mangels öffentlichen Interesses ablehnen und den Verletzten auf den Privatklageweg verweisen.

Beschwerdemöglichkeit

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Staatsanwaltschaft bestimmte Fakten übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie gegen eine Einstellungsentscheidung eine schriftliche Beschwerde einlegen. Dabei legen Sie möglichst sachlich dar, womit Sie nicht einverstanden sind. Wenn Ihnen weitere Tatsachen oder Beweismittel bekannt sind, sollten Sie diese in der Beschwerdeschrift unbedingt konkret benennen. Das können Sie selbst tun oder auch mit Hilfe eines Anwalts oder einer Anwältin.

Zuerst entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft

Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung, so wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Ihre Beschwerde wird in jedem Falle schriftlich beschieden.

Klageerzwingung vor dem Oberlandesgericht

Lehnen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Anklageerhebung ab, so können Sie in manchen Fällen anschließend das zuständige Oberlandesgericht (oder Kammergericht) anrufen und ein sog. Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Sie erhalten von der Generalstaatsanwaltschaft einen ausdrücklichen Hinweis, falls ein solches Verfahren in Ihrem Falle zulässig ist. Allerdings gelten für ein solches Verfahren Fristen und strenge Formvorschriften. Der Antrag muss von einem Anwalt unterzeichnet werden und Sie müssen die Kosten tragen, wenn Sie keinen Erfolg haben.

 

Quelle: Bundesminsterium für Justiz, Rechtswegweiser für Opfer einer Straftat

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